tierische, fäulnisfähige (Garbage; Issues, f. pl.) (frische Häute, Felle, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen u. dgl.), gehören zu denjenigen Gegenständen, welche nur unter Erfüllung besonderer (sanitätspolizeilicher) Bedingungen, als: Desinfektion, Verpackung in festen, verschlossenen Gefäßen, zum Bahntransport zugelassen werden (Anlage D zu § 48 des Betr.-Regl.). Bei Auftreten der Rinderpest wird der Bahntransport frischer tierischer Abfälle gänzlich untersagt, s. Bedingt zugelassene Transportgegenstände. Dr. Wehrmann.