Abgehen, Abfahrt des Zugs (To start, to leave, to depart; Demarer, v. n., Depart, f., d’un train), aus einer Station hat im allgemeinen zur fahrplanmäßig festgesetzten Abfahrtszeit (s. Abfahrtszeit) zu erfolgen. Vor A. ist jeder Zug in Hinsicht auf seinen betriebssicheren Zustand zu revidieren (§ 155 der techn. Vereinb. des V. D. E.-V.). Bei Personenzügen ist darauf zu achten, daß die an den Längsseiten befindlichen Thüren geschlossen sind (§ 25 des deutschen Bahnpolizei-Reglements). Die A. darf vom diensthabenden Beamten erst gestattet werden, wenn es sicher gestellt ist, daß auf dem von dem abfahrenden Zug zu benützenden Gleise (bei eingleisiger Strecke) kein Gegenzug zu erwarten steht, und daß gegen den letztabgegangenen Zug der gleichen Fahrtrichtung das vorgeschriebene Intervall eingehalten ist (s. Raumdistanz, Zeitdistanz, Blocksystem) (§ 156 der techn. Vereinb. des V. D. E.-V.). Ferner muß sicher gestellt, sein, daß die Stationsausfahrt unbehindert sei (s. Weichenstellung, Wechselrevision). Sodann ist das jeweilig übliche A.-Signal (s. A.-S.) zu geben (§ 156 der techn. Vereinb. d. V. D.E.-V., § 25 des deutschen Bahnpolizei-Reglements, § 126 der Verkehrs Vorschriften für die österr. Bahnen). Die erfolgte A. wird gewöhnlich telegraphisch der Nachbarstation oder cirkularisch bis zur nächsten größeren Station (Dispositionsstation, Bahnamt) angesagt. Ein auf kurrenter Strecke angehaltener Zug darf erst abfahren, nachdem der Oberschaffner (Zugführer) hierzu die Einwilligung gegeben hat. Dr. Röll.