Encyclopädie 1890: Abfahrtsversäumnis

(Ommission of the departure; Ommission, m., du depart). Dem Reisenden, der die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch weder auf Rückerstattung des Fahrgelds, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu. Doch ist ihm gestattet, auf Grund des gelösten Fahrbillets mit einem am nämlichen oder nächstfolgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden, zu keinem höheren Tarifsätze fahrenden Zug zu reisen, sofern er sein Billet ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die verlängerte Gültigkeit versehen läßt. Eine Verlängerung der für Retourbillets, sowie für Billets zu Rundreisen und Vergnügungszügen festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt. (Betr.-Regl. § 16.) Dr. Röll.