Encyclopädie 1890: Abgaben

öffentliche (Tax, impost; Droits publics), für Zwecke des Staats, der Provinzen, Gaue, Kreise, Bezirke, Gemeinden und sonstiger öffentlichen Korporationen, insbesondere Steuern (direkte und indirekte), Gebühren und Stempel, haben die Eisenbahnen in der Regel gleich anderen juristischen Personen zu entrichten, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind und wo ferner nicht eine Abgabenbefreiung eintritt, wie solche häufig in Konzessionsurkunden für eine gewisse Zeit oder für gewisse A. zugesichert ist. Neben den allgemeinen A. kommen wohl auch besondere A. für Eisenbahnen vor (so die Eisenbahnsteuer in Preußen, die Frachtensteuer in Italien, die Passagiersteuer in England, die Transportsteuer in Frankreich und Ungarn, die besonderen Eisenbahnabgaben in einigen nordamerikanischen Staaten). Ist der Staat Besitzer der Eisenbahn, so unterbleibt die Bezahlung der Staatsabgaben; eine Veranschlagung derselben muß aber da statt finden, wo die gewerblichen Unternehmungen des Staats nach dem Staatssteuerfuß zur Entrichtung lokaler Abgaben herangezogen werden. (S. auch: Besteuerung, dann Gebühren, Stempel, Zölle.) Dr. Röll.