Encyclopädie 1890: Abgängiges Gut

(fehlendes, in Verlust geratenes Gut) solches Stück- oder Wagenladungsgut, welches bei der Verladung, Um- oder Ausladung auf Grund der vorliegenden Verrechnungs- und Begleitpapiere vermißt wird. Bezüglich des Feststellungs-, Melde- und Nachforschungsverfahrens bei solchem A. G. besteht für den Deutschen Eisenbahn-Verkehrs-Verband eine specielle Dienstanweisung vom Jahr 1886; in Österreich-Ungarn ist dieses Verfahren durch das Übereinkommen der österr.-ungar. Eisenbahnen rücksichtlich des Gütertransports im Anschlußverkehr und das Reklamationsverfahren (gültig vom 1. Juni 1881) Abschnitt VI geregelt. Neuestens steht im V. D. E.-V. ein Übereinkommen wegen Regelung obigen Verfahrens für sämtliche Vereinsbahnen in Verhandlung. Dr. Röll.