Abfahren der angekommenen Güter (Fetching off; Enlèvement) steht nach §59 des Betr.-Regl. d. V. D. E.-V. im allgemeinen dem Empfänger zu; jedoch sind die Eisenbahnen berechtigt, die Befugnis der Empfänger, ihre Güter selbst abzuholen oder durch andere als von der Bahnverwaltung bestellte Fuhrunternehmer abholen zu lassen, im allgemeinen Verkehrsinteresse zu beschränken oder ganz aufzuheben. In diesem Fall haben die Bahnen besondere Rollfuhr-Unternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsorts oder von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften aufzustellen. Sind solche Güterführer bahnseitig aufgestellt, und ist das Abholen seitens der Empfänger nicht ganz aufgehoben, so steht es diesen frei, die Zustellung der für sie angekommenen Güter durch die Güterführer besorgen zu lassen oder, wenn er seine Güter selbst abholen oder sich anderer als von der Bahnverwaltung bestellter Fuhrunternehmer bedienen will, dies der betreffenden Güterexpedition vorher, jedenfalls noch vor der Ankunft des Gutes und auf Erfordern der Güterexpedition unter glaubhafter Bescheinigung der Unterschrift schriftlich anzuzeigen. Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach steueramtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen nach Packhöfen oder Niederlagen der Steuerverwaltung gefahren werden müssen, s. unter Abfahren der Güter. Die Güter sind binnen der in den Tarifen festgesetzten lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als 24 Stunden nach Absendung, bezw. Empfang der Benachrichtigung betragen darf, während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden, abzunehmen. Für Bahnhof restante gestellte Güter, sowie für Güter derjenigen Empfänger, welche sich die Avisierung schriftlich ein für allemal verbeten haben, beginnt diese Zeit mit der Ankunft des Gutes. Die Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbst verladenen Güter durch die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt und auf jeder Station durch Aushang in den Expeditionslokalen, bezw. auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Zwischenfallende Sonn- und Festtage werden überall nicht mitgerechnet. (§ 59 des Betr.-Regl. d. V. D. E.-V.; Eger, Frachtrecht Bd. II, S. 132, 171 u. 180; Ruckdeschel, Kommentar zum Betriebsreglement S. 133 ff.). Dr. Wehrmann.