Encyclopädie 1890: Abfahren (2)

Abholen, Abfuhr, Abrollen, Abstreifen, Bestatten, Zustellen, Zustreifen (Carrying; Fastage, f., enlèvement, f., camionnage, f.), das Zustreifen der Güter vom Bahnhof (Güterhallen, Ausladeplätzen) zur Behausung der Empfänger. In Deutschland, Österreich-Ungarn und den übrigen zum Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen gehörigen Bahngebieten ist im allgemeinen das A. Sache der Empfänger. Nur dort, wo eine Bahnverwaltung es für angemessen erachtet, können und werden von derselben besondere Rollfuhr-Unternehmer (s. dortselbst) zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsorts oder von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften bestellt, für welche sie, da sie sich derselben zur Ausführung des von ihr übernommenen Transports bedient, wie für ihre Leute haftet. (Betr.-Regl. d.V. D. E.-V. § 59 und 63). Solche Rollführer werden in der Regel nur auf größeren Stationen aufgestellt, mit denselben Verträge abgeschlossen und darin die Gebühren, welche sie für die An- und Abfuhr der Güter vom Publikum erheben dürfen, festgesetzt; der Gebührentarif wird an geeigneter Stelle (Güterschalter, Güterhalle) angeschlagen, hierdurch zur Kenntnis des Publikums gebracht und ist außerdem vom Güterführer, behufs Vorzeigung auf Verlangen, mit sich zu führen.
Die bahnseitige An- und Abfuhr erstreckt sich im allgemeinen nur auf die Stückgüter (Einzelgüter), und zwar auf alle mit Ausnahme derjenigen, welche Bahnhof restante gestellt oder an Empfänger adressiert sind, die der Expedition schriftlich angezeigt haben, daß sie die Abholung der für sie angekommenen Güter selbst oder durch andere als die von der Bahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer bewirken wollen.
Die Befugnis der Empfänger, ihre Güter selbst abzuholen oder durch andere als von der Bahn Verwaltung bestellte Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der Eisenbahn im allgemeinen Verkehrsinteresse mit oder vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde der betreffenden Verwaltung beschränkt oder auch aufgehoben werden.
Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach steueramtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen nach Packhöfen oder Niederlagen der Steuerverwaltung gefahren werden müssen.
Der von der Eisenbahn ausgestellte Fuhrunternehmer hat Gut und Frachtbrief gegen Empfangsbescheinigung und Einzug aller auf dem Gut haftenden Beträge, einschließlich der Rollfuhrgebühr, welch letztere auf dem Frachtbrief zur Kontrolle durch den Empfänger vorzutragen ist, an den Adressaten auszufolgen. Die Expeditionen haben darüber zu wachen, daß der Rollführer den vertragsmäßig übernommenen Verpflichtungen genau nachkommt, und zwar nicht nur gegenüber der Verwaltung, sondern auch gegenüber dem Publikum.
Die Einrichtung der An- und Abfuhr durch bahnseitig bestellte Fuhrunternehmer ist ökonomischer als die durch die einzelnen Empfänger, und liegt deshalb im allgemeinen im Interesse des Publikums; sie ermöglicht aber auch eine geordnete und durchschnittlich raschere Zustreifung der Güter und erleichtert dadurch den Dienst der Güterexpeditionen.
Im vollen Umfang ist die Einrichtung der Beförderung aller Güter samt Zu- und Abfuhr schon seit langem bei den englischen Bahnen eingeführt. Hier haben sich die Eisenbahnen nicht bloß den Frachtverkehr auf ihren Schienen, sondern auch das Fuhrwesen von der Bahn und zu der Bahn und durchaus in der Richtung ihrer ganzen Entwicklung auf Centralisation und Einheit dienstbar gemacht, und zwar lediglich der Tendenz ökonomischer Zweckmäßigkeit und der Notwendigkeit für Abwicklung des gesamten Transportdienstes folgend. Während früher die Eisenbahnen bloß die Beförderung der Güter auf ihren Schienenwegen besorgten, und die Spediteure dieselben zu- und abführten, wofür die letzteren ihre eigenen Sätze berechneten, hat dies gänzlich aufgehört. Jetzt besorgen die Zu- und Abfuhr lediglich die Eisenbahnen durch ihre eigenen Bediensteten, und ist die Berechnung der gesamten Frachtgebühren bloß eine Sache zwischen dem Publikum und der Eisenbahn selbst. Dieses Speditionswesen der Eisenbahnen ist bereits so geregelt, daß das Aufgeben oder Abholen der Güter an der Eisenbahnstation durch das Publikum nicht mehr stattfindet, ja unter Umständen gar nicht mehr stattfinden kann, soll nicht, besonders in Stationen mit großem Frachtenandrang, die Abwicklung des Dienstes gestört werden. Die Güter werden von den Aufgebern der Eisenbahn avisiert und von den Bediensteten derselben durch ihre Fuhrwerke bereits nach Routen gesammelt und zur Bahn gebracht; ebenso werden die ankommenden Güter nur von den Eisenbahnen selbst an das Publikum verführt. Diese Maßregel in der Zu- und Abfuhr ist nicht nur für die prompte Lieferung wesentlich, sondern sie ist für große Stationen, wie z. B. London, zur Verhinderung von Stockungen geradezu unerläßlich geworden. Die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der bahnseitigen Ab- und Zufuhr der Güter wird auch vom Publikum anerkannt, weil es pünktlicher, verläßlicher und auch billiger bedient wird. Für den großartigen Umfang dieses Nebengeschäfts der Bahnen spricht die Thatsache, daß. die Midlandbahn zum Zweck der An- und Abfuhr über 3000 Pferde und circa 2300 verschiedene Straßenwagen in Verwendung hat (s. Österr. Eisenbahnzeitung 1886, S. 303 und 304).
In Frankreich besorgen die Eisenbahnen in fast allen größeren Orten das A. selbst, und zwar das A. von Eilgütern dann, wenn die Erklärung des Versenders nicht den Beisatz „en gare“ enthält, das A. der Frachtgüter, wenn die Erklärung des Versenders ausdrücklich den Beisatz „à domicile“ enthält. Die Bahnen sind zudem berechtigt, von amtswegen in die Wohnung des Empfängers oder in ein öffentliches Lagermagazin jede Ware abrollen zu lassen, welche, „en gare“ nach irgendeinem Punkt des Netzes addressiert, nicht innerhalb 48 Stunden nach Aufgabe der von der Bahnverwaltung dem Empfänger geschriebenen Benachrichtigung abgeholt worden ist. Die Kosten der Abfuhr werden nach den genehmigten Tarifen berechnet. Die gleiche Bestimmung gilt ohne Unterschied auch für die Güter, welche auf die Laderampen gebracht oder auf den Wagen belassen wurden, um von den Empfängern entladen zu werden.
In Italien steht es den Eisenbahnverwaltungen frei, Einrichtungen für die Abholung und Anbringung der Güter von und nach der Wohnung zu treffen. Sie haben dem Publikum mittels besonderer Ankündigungen die Stationen, für welche derartige Einrichtungen getroffen sind, die Preise, die Übergabsfristen und die bezüglichen Bedingungen zur Kenntnis zu bringen. Auf den Stationen, auf welchen ein solcher Camionnagedienst besteht, ist die A. für alle Güter obligatorisch, und hat der Versender, welcher sich dieser Einrichtung nicht bedienen will, d. h. welcher nicht will, daß das Gut dem Empfänger an die Behausung oder das Geschäftslokal zugeführt werde, dies auf dem Frachtbrief an der hierzu vorgesehenen Stelle mit den Worten „in stazione“ zu erklären. Mangels einer solchen Erklärung ist die Verwaltung berechtigt, das Gut nach der Wohnung des Adressaten zu verbringen.
In Amerika wird das A. zumeist von eigenen Transportgesellschaften (Expresscompagnien) besorgt.
(Vergl. Eger, Deutsches Frachtrecht, II, S. 176; Schwabe, Über das englische Eisenbahnwesen. Wien 1870, S. 70; Cohn. Zur Beurteilung der englischen Eisenbahnpolitik, S. 71; Leber, Das Eisenbahnwesen in Frankreich im Jahr 1878; Guttmann. Der Gütertransport auf den englischen Eisenbahnen; Wehrmann, Reisestudien. Elberfeld 1877; Leyen, Die nordamerikanischen Eisenbahnen, Leipzig 1885.) Dr. Wehrmann.