Encyclopädie 1890: Abfahrtszeit

eines Zugs (Time of starting; Depart, in.). Die Abfahrt eines Zugs von der Ausgangsstation oder von einer Zwischenstation hat im allgemeinen zu der in den behördlich genehmigten Fahrplänen festgesetzten Zeit zu erfolgen. Personen führende Züge dürfen vor dieser Zeit nicht abgelassen werden (§ 156 der techn. Vereinb. d. V. D. E.-V.). Für Güterzüge war früher auf den österreichischen Bahnen und ist noch auf den deutschen Bahnen gestattet, eine frühere als die normale A. festzusetzen, um einen in einer Station nicht benötigten Aufenthalt, sei es für langsamere Fahrt zur nächsten Station, sei es für Manipulation in dieser zu verwerten. Auf englischen Bahnen mit Blockbetrieb (s. Raumdistanz) ist es gestattet, Güterzüge vor ihrer normalen A. abzulassen, wenn das nächste Blocksignal auf „Freie Fahrt“ (Line clear) steht. (General rules for Railway working.) Bei eingleisigen Bahnen unterscheidet man früheste und späteste A. Unter frühester A. versteht man jene, zu welcher bei unmöglicher telegraphischer Korrespondenz ein Vorrangzug über die fahrplanmäßige Kreuzungsstation hinaus dem Gegenzug in die Nachbarstation entgegengesendet werden darf. Unter spätester A. versteht man jene, zu welcher bei unmöglicher telegraphischer Korrespondenz ein Nachrangzug unter Zugrundelegung seiner fahrplanmäßigen Fahrzeit und bei Annahme der Regelmäßigkeit des Vorrangzugs in die nächste Station behufs Kreuzung oder Überholung des letzteren abgelassen werden darf. Bei möglicher telegraphischer Korrespondenz ergiebt sich im Fall von Zugsverspätungen die A. für Folgezüge aus den Bestimmungen über Raum- oder Zeitdistanzen, für Gegenzüge aus den Bestimmungen über die Wahrung der Rangordnung der Züge. Dr. Röll.