Die Pläne und Anschläge müssen, nachdem die Eisenbahn-Verwaltung ihre Zustimmung zu den Entwürfen des Oberingenieurs gegeben hat, der Landesregierung vorgelegt werden, die sie, theils vom bau-polizeilichen, theils vom allgemein technischen Standpunkte aus, durch ihre Organe prüfen läßt.
Hat auch die Regierung Zustimmung zu der Ausführung in der projectirten Form gegeben, so kann die Arbeit selbst beginnen.