der Transporte von Gütern ist die Abfertigung derselben über eine Route, welche nach den Listradierungsvorschriften eines bestimmten Verkehrs nicht transportberechtigt ist; nach der in Deutschland üblichen Auffassung wird unter A. auch der Fall verstanden, in welchem die Abfertigung zwar über eine an und für sich transportberechtigte Route, jedoch zu einer Zeit erfolgt, in welcher die Abfertigung über dieselbe vereinbarungsgemäß nicht erfolgen soll (s. Fehlinstradierung). Der ablenkenden Verwaltung wird nach den Kartellvereinbarungen ein Pönale (zumeist 3 Mk. pro Expedition) zu Gunsten der durch die A. geschädigten Verwaltungen auferlegt; im weiteren Sinn kann man unter A. auch jene Abfertigung subsumieren, welche nicht über die vom Aufgeber vorgeschriebene Route geschieht, s. Verschleppung.
Als A. bezeichnet man ferner die auf Tarifmaßnahmen beruhende Ableitung von Transporten von der natürlichen (kürzesten) Route zwischen Versand- und Zielstation und Heranziehung derselben auf eine längere Konkurrenzroute, ferner die Ableitung von Transporten über Hilfsrouten (s. d.) im Fall von Verkehrsstörungen oder Verkehrsstauungen. Dr. Röll.